Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer


Allgemeine Informationen zur Zweitwohnungssteuer

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst i.Odw. hat in ihrer Sitzung am 19. Juni 2023 die Einführung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen.

Mit der Zweitwohnungssteuer werden ab:

01. Juli 2023 

Einwohner, die in Höchst i.Odw. lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, an der Finanzierung der kommunalen Aufgaben beteiligt.
Bei der Erhebung spielt es keine Rolle, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind oder ob die Wohnung unentgeltlich oder zu einem geringen Entgelt überlassen wird.

Als Wohnung gilt jede Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Gemeinde - innerhalb eines Monats anzuzeigen..

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Die Steuerpflicht beginnt am 01. des Monats bzw. mit dem auf die Anmeldung folgenden Monat. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnung ab- bzw. umgemeldet wird.

Höhe der Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer beträgt zehn Prozent der Jahresnettokaltmiete. 
Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der
Wohnung.
Als Mietwert gilt die übliche Miete, die im Jahr für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. 

Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen

Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung sind:

  • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden;
  • Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlichen Einrichtungen;
  • Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. von einem nicht dauernd getrennt lebenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden aus beruflichen Gründen oder aus Gründen von Ausbildung/Studium gehalten werden, wobei sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute bzw. der Lebenspartner in einer anderen Gemeinde befindet.
  • Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil nutzen, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet.
  • Zweitwohnungen die sich im selben Gebäude wie die Hauptwohnung befinden.

Ansprechpartner für die Zweitwohnungssteuer sind:

Keine Mitarbeitende gefunden.

Gesetzliche Grundlagen und Formulare zur Zweitwohnungssteuer

















Erstmalige Erhebung

Für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer und Prüfung, ob jemand steuerpflichtig ist oder keine Nebenwohnung im Sinne der Satzung vorliegt benötigen wir einige Angaben.

In den nächsten Wochen wird allen aktuell
gemeldeten Personen mit einem Nebenwohnsitz in Höchst i.Odw. ein Erklärungsbogen zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in Höchst i.Odw. zugesandt.

Wir bitten um Rückgabe des Erklärungsbogens mit den entsprechenden Nachweisen
bis zum im Schreiben genannter Abgabefrist.

Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass die Zweitwohnungssteuer aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden muss, wenn wir bis zur genannten Frist keine Rückmeldung erhalten.


ACHTUNG
Meldepflicht beachten!

Im Zuge der Zweitwohnungssteuerermittlung kann es zur Pflicht der Korrektur des
Meldestatus kommen. Nähere Informationen erhalten Sie hier:

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