Wahl der Schiedspersonen in der Gemeinde Höchst i. Odw.


Der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst i. Odw. beabsichtigt, die Wahl der Schiedsperson und der stellvertretenden Schiedsperson in der Dezembersitzung der Gemeindevertretung vorzunehmen.

Nach § 4 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) vom 23. März 1994 in der Fassung vom 22. August 2018 können sich interessierte Personen zur Wahl stellen.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, zuständig für die Einrichtung des Schiedsamtes ist der Gemeindevorstand, die Wahl der Schiedspersonen fällt in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung.

Das Amt kann nicht bekleiden, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, für den eine Betreuung bestellt wurde, wer als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt, wer als Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig ist oder wer im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist. Weiterhin soll nicht berufen werden, wer das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, wer nicht in der Gemeinde wohnt und wer durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Bewerbungen sind bis zum 01. November 2024 an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst i. Odw., Herrn Hartmut Klein, Montmelianer Platz 4, 64739 Höchst i. Odw., zu richten.

 

Höchst i. Odw., 26. September 2024

Fröhlich, Bürgermeister