Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes „Schafhecke Höchst, 3. Änderung“ im Ortsteil Höchst


Satzung

über den Erlass zur Verlängerung einer Veränderungssperre

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) sowie der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst i. Odw. in der Sitzung am 29.04.2024 beschlossen, die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes „Schafhecke Höchst, 3. Änderung“ im Ortsteil Höchst um ein Jahr zu verlängern.

 

 

§ 1

Inhalt der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre beinhaltet, dass

1.       Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;

2.       erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

 

 

§ 2

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Teilbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Schafhecke Höchst“, für den die Notwendigkeit für eine städtebauliche Sicherung und Steuerung besteht.

Die einbezogenen Flurstücke sind aus den nachfolgenden Abbildungen (Teil Nord, Teil Mitte, Teil Süd, Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation) ersichtlich.





§ 3

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre in Kraft.

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft, wenn Sie nicht gemäß § 17 Abs. 2 BauGB nochmals verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn diese Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Höchst i. Odw. beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die Erlöschensfrist beginnt bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder nach § 41 Abs. 1 BauGB zum Gegenstand hat, frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes.

Höchst i. Odw., den 03.06.2024

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Höchst i. Odw.

Jens Fröhlich, Bürgermeister