Teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Feuerwehrhaus Höchst-West“ hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung


Der Entwurf der teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Feuerwehrhaus Höchst-West“ nebst Begründung mit Umweltbericht sowie den bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen werden gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) in der Zeit

vom 10. Februar 2025 bis einschließlich 14. März 2025

im Internet veröffentlicht unter https://www.hoechst-i-odw.de/rathaus-politik/rathaus/bebauungsplaene/.

Die Bekanntmachung kann ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse eingesehen werden.

 

Ziel der teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanentwurfes für den Bereich „Feuerwehrhaus Höchst-West“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Feuerwehrhauses für die Feuerwehr Höchst-West im Bereich zwischen den Ortsteilen Hassenroth und Hummetroth.

Die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst zwei Teilflächen: das Änderungsgebiet für den Neubau des Feuerwehrhauses als Teilplan A sowie das Änderungsgebiet für zugehörige Ausgleichsmaßnahmen als Teilplan B.

Das Änderungsgebiet für den Neubau des Feuerwehrhauses Höchst West liegt im Süden des Ortsteils Hassenroth an der Grenze zum Ortsteil Hummetroth. Das Gebiet schließt von Norden unmittelbar an den nördlichen Rand der bebauten Ortslage von Hummetroth an. Das Änderungsgebiet wird im Osten durch die Landesstraße L 3318 begrenzt.

Das Änderungsgebiet des Teilplanes B liegt etwa 1,0 km südwestlich des Ortsteils Hummetroth und etwa 1,5 km westlich des Ortsteils Ober-Kinzig der Stadt Bad König. Die Landesstraße L 3106 verläuft in einer Entfernung von etwa 180 m nördlich bzw. 400 m östlich der geplanten Ausgleichsfläche.

Die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen werden während des o. g. Zeitraums zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Rathaus der Gemeinde Höchst, Montmelianer Platz 4, Zimmer Nr. 110, während der folgenden Dienststunden öffentlich ausgelegt:

 

montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

dienstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

Jeder hat das Recht, den Plan und die Begründung (mit Umweltbericht) sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen während der Offenlegungszeit einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind bei der Gemeinde verfügbar:

 

I.         Entwurf der Begründung zur teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Feuerwehrhaus Höchst-West“

 

Im Entwurf der Begründung, erstellt vom Planungsbüro für Städtebau göringer_hoffmann_bauer, Groß-Zimmern mit Stand November 2024, werden u.a. die Ziele und Zwecke, die Bestandssituation, die übergeordnete Planung und die beabsichtigte Planung dargelegt.

 

II.       Entwurf des Umweltberichtes zur teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Feuerwehrhaus Höchst-West“

 

In dem Entwurf des Umweltberichtes, erstellt vom Planungsbüro für Städtebau göringer_hoffmann_bauer, Groß-Zimmern mit Stand September 2024 werden u. a. die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima, Vegetation und Fauna, Landschaftsbild / Ortsbild, Mensch und Kulturgüter und deren Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge untereinander sowie die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen untersucht und bewertet.

 

III.    Informationen in Gestalt von Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den anerkannten Naturschutzvereinigungen

 

  • Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Darmstadt vom 27.10.2023 zu den Themen:

Erschließung, Leistungsfähigkeit des Straßennetzes (§§ 32, 47 HStrG),

 

  • Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises, IV.20 Untere Bauaufsichtsbehörde, Erbach vom 17.10.2023 zu den Themen:

Standort, Bodendenkmalpflege

 

  • Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises, V.50 Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege -Untere Wasserbehörde, Erbach vom 11.10.2023 zu den Themen:

Niederschlagswasser, Abwasserentsorgung

 

  • Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises, V.50 Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege - Untere Naturschutzbehörde, Erbach vom 04.10.2023 zu den Themen:

Landschaftsbild und Flächenverbrauch, Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung

 

  • Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises, V.50 Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege vom 27.10.2023 zu dem Thema:

Lärmschutz

 

  • Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises, V.50 Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege – Fachbereich Landschaftspflege vom 31.10.2023 zu dem Thema:

Verlust von Ackerböden

 

  • Regierungspräsidium Darmstadt, Darmstadt vom 30.10.2023 zu den Themen: Standortalternativenprüfung, Grundwasser, Wasserbedarf (Trink-, Betriebs-, Löschwasser), Deckungs- und Wassersparnachweis, Fremdbezug von Trinkwasser, Versickerung von Niederschlagswasser, Vermeidung von Vernässungs- und Setzrissschäden, Umweltprüfung, Oberflächengewässer, Abflussregelung, Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz, Bodenschutz, Strahlenschutz, Immissionsschutz, Bergaufsicht, Landwirtschaft, Fischerei und internationaler Artenschutz, Naturschutz

 

  • Regierungspräsidium Darmstadt. Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen vom 20.10.2024 zu dem Thema:

Kampfmittel

 

  • BUND-Odenwald, Höchst i. Odw. zum BP vom 22.10.2023 zu den Themen:

Rechtsgrundlage, Standortalternativen, Verdichtungsmöglichkeiten, Verringerung der CO2-Emissionen, Innenentwicklungspotential, Klimaschutzgesetz, FFH-Gebiet, Wasserpolitik, Planungsfolgen für Natur und Umwelt, Vorschlag für Artenschutzmaßnahmen, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Schädigungsverbot

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist per E-Mail an
info@hoechst-i-odw.de abgegeben und geäußert oder schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Höchst i. Odw. eingereicht oder bei der Gemeindeverwaltung zur Niederschrift gegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichten Unterlagen können zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) abgerufen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfs­gesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren

 

Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.

Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Gemeindevorstand oder im Auftrag des Gemeindevorstands durch Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).

Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

  • die Gemeindevertretung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;
  • einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);
  • andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;
  • andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;
  • höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;
  • Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

 

Höchst i. Odw., den 24.01.2025

Der Gemeindevorstand

Der Gemeinde Höchst i. Odw.

Jens Fröhlich, Bürgermeister