Sicherung und Unterhaltung von Grabsteinen und Grabeinfassungen auf den Friedhöfen der Gemeinde Höchst i. Odw.


Unter Hinweis auf § 29 Abs. 2 der gültigen Friedhofsordnung der Gemeinde Höchst i. Odw. werden die Nutzungsberechtigten von Grabstätten auf ihre Verpflichtungen hingewiesen, die Anlagen auf den Grabstätten mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder -auf eigene Kosten- durch Fachleute überprüfen zu lassen.

Diese Überprüfung ist notwendig, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Bei der Überprüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Die Nutzungsberechtigten, die diesen Verpflichtungen - im Interesse der Unfallverhütung - nicht nachkommen, haften für eventuell eintretende Schäden, insbesondere durch Umstürzen der Grabmäler oder durch Abstürzen von Grabmalteilen.

Die Gemeinde ist verpflichtet, die Anlagen ebenfalls zu überprüfen. Diese Überprüfung findet ab der 21. Kalenderwoche statt. Hierbei werden Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, niedergelegt.

 

Fröhlich, Bürgermeister