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Haushaltssatzung der Gemeinde Höchst i. Odw. für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) hat die Gemeindevertretung am 20. Januar 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 28.470.300 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf (-) 31.428.280 EUR
mit einem Saldo von - 2.957.980 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von (-) 2.957.980 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf - 1.591.890 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.195.100 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf (-) 6.178.050 EUR
mit einem Saldo von - 3.982.950 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 3.982.950 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (-) 689.350 EUR
mit einem Saldo von 3.293.600 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von (-) 2.281.240 EUR festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.982.950,- EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.295.000,- EUR festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Nach § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz gilt für die Festsetzung der Hebesätze der Gemeinde Höchst i. Odw. die hierfür von der Gemeindevertretung am 04. November 2024 beschlossene Hebesatzsatzung der Gemeinde Höchst i. Odw. für das Haushaltsjahr 2025.
Es gelten die in der Hebesatzsatzung der Gemeinde Höchst i. Odw. für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Hebesätze.
Nachrichtlich:
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 240,00 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 410,00 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 390,00 v.H.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Allgemeine Deckungsvermerke
Jeder der gemäß § 4 GemHVO gebildeten Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte bildet einen Produktbereich und damit ein Budget.
In den Teilhaushalten 01 bis 02, 03 bis 06, 07 bis 08 und 09 bis 15 werden jeweils untereinander die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen mit Ausnahme der Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie der Mittel für Fraktionen und Verfügungsmittel gemäß § 20 Abs. 2 und 4 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Aufwendungen dieser Aufwandsarten entsprechend.
Die Ansätze für zahlungswirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 20 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen.
Zahlungswirksame Mehrerträge können nach § 19 Abs. 2 GemHVO für Mehraufwendungen in den jeweiligen Teilhaushalten verwendet werden.
Dies gilt nicht für Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen.
Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen eines Teilhaushalts/Budgets werden für Auszahlungen von Investitionen des betreffenden Teilhaushalts/Budgets als einseitig deckungsfähig erklärt, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass die geplante Instandhaltungsmaßnahme als Investition zu sehen ist. (§ 20 Abs. 5 GemHVO).
Höchst i. Odw., den 21. Januar 2025 Der Gemeindevorstand
Fröhlich, Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Höchst i. Odw. für das Haushaltsjahr 2025
Hiermit erteile ich folgende nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigungen der Haushaltssatzung der Gemeinde Höchst i. Odw. für das Haushaltsjahr 2025:
a) zu der Abweichung von den Vorgaben des § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO hinsichtlich des
Haushaltsausgleichs des Finanzhaushalts in der Planung,
b) zu der Festsetzung des in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der
Kreditaufnahmen in Höhe von
3.982.950 €
(in Worten: drei Millionen neunhundertzweiundachtzigtausendneunhundertfünfzig Euro),
gemäß § 103 Abs. 2 HGO
und
c) zu der Festsetzung des in § 3 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der
Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
1.295.000 €
(in Worten: eine Million zweihundertfünfundneunzigtausend Euro),
gemäß § 102 Abs. 4 HGO.
64711 Erbach, den 11. März 2025
Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung
Im Auftrag
Sandra Kemper
Leitende Verwaltungsdirektorin
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 31. März 2025 bis Dienstag, den 8. April 2025 im Rathaus, Montmelianer Platz 4, 64739 Höchst i. Odw., Zimmer 300, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
Montag – Freitag von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr,
Dienstag von 14:00 Uhr – 17:00 Uhr und
Donnerstag von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr.
Höchst i. Odw., den 24. März 2025 Der Gemeindevorstand
Fröhlich, Bürgermeister